Angemessene Vergütung des Vorstands einer Cannabis Anbauvereinigung
Einleitung
Viele ehrenamtliche Vorstände verbringen einen Großteil ihrer Zeit damit, die Geschäfte des Vereins zu führen. Das Amt der Vorstandschaft kommt einer Stelle als Geschäftsführer*in in einem kleinen Unternehmen gleich. Vorstände tragen die volle Verantwortung für die Compliance des Vereins. Dadurch sind sie Haftungsrisiken ausgesetzt, die in keinem Verhältnis zur Kompensation einer ehrenamtlichen Tätigkeit stehen (derzeit max. 840 € im Jahr).
Vor diesem Hintergrund ist es unangemessen, dass Vorstände ihr Können, ihre Erfahrung und ihre Arbeitszeit kostenfrei und eine geringe Ehrenamtspauschale zur Verfügung stellen.
Im Folgenden werden daher die Möglichkeiten der Vergütung von Vorständen und die Angemessenheit einer Vorstandsvergütung beleuchtet.
Anspruch auf Aufwendungsersatz und / oder Aufwandsentschädigung
Ein Anspruch auf Aufwendungsersatz steht Vorstandsmitgliedern gesetzlich gegenüber dem Verein zu, wenn dem Vorstand im Rahmen seiner Tätigkeit tatsächliche Kosten entstanden sind. Hiervon sind beispielsweise Kosten der Nutzung des PKWs, Porto- und Reisekosten oder Kosten für Büromaterial erfasst. Allerdings nicht umfasst sind die eigene Arbeitszeit.
Eine Aufwandsentschädigung, welche auch die Ehrenamtspauschale umfasst, stellt demgegenüber eine finanzielle Anerkennung des Ehrenamts dar, welche ebenfalls gesetzlich geregelt ist. Es handelt sich dabei um eine pauschalisierte steuer- und sozialabgabefreie Entschädigung, deren monatlicher Höchstwert 840€ pro Jahr beträgt. Wesentlicher Unterschied zum Aufwendungsersatz ist, dass die Aufwandsentschädigung für Arbeitszeiten bzw. die Arbeitsleistung gezahlt wird und eben nicht für tatsächlich entstandene Kosten. Eine solche Aufwandsentschädigung dürfen Vorstände jedoch nur erhalten, sofern dies ausdrücklich in der Satzung vorgesehen ist, es sich um eine nebenberufliche Tätigkeit handelt und ein nachweisbarer Anspruch besteht.
Anstellungsverhältnis
Immer dann, wenn es sich weder um einen Aufwendungsersatz noch eine Aufwandsentschädigung handelt, kommt ein Anstellungsverhältnis in Betracht. Zuständig für den Vertragsschluss ist dabei das Organ, welches in der Satzung benannt wird. Fehlt eine solche Regelung, so ist die Mitgliederversammlung gesetzlich zuständig und der Vertrag wird vom Vorstand unterzeichnet.
Da das Dienstverhältnis des Vorstands jedoch kein Arbeitsverhältnis ist, gelten die Schutzrechte für Arbeitnehmer nur eingeschränkt. Dadurch erhält der Vorstand beispielsweise nicht automatisch eine Entgeltfortzahlung im Falle der Krankheit oder hat keinen Anspruch auf den gesetzlichen Mindesturlaub.
Angemessenheitsprüfung der Vergütung
Und wann ist eine Vergütung des Vorstands unangemessen hoch?
Allgemein
Der erweiterte Tätigkeits- und Wirkungskreis verkompliziert die vereinsinternen Strukturen und erfordert eine Professionalisierung und Monetarisierung der Geschäftsführung eines Vereins. Dies wirft folgenotwendig die Frage nach einer „angemessenen“ Höhe von Vergütungen an Vereinsvertreter auf.
Für den Vergleichsmaßstab der Gehälter können laut Entscheidung des Bundesfinanzhofs auch Unternehmen herangezogen werden, bei einer vergleichbaren Tätigkeit. Damit gelten für die Angemessenheitsprüfung von Geschäftsführergehältern für Anbauvereinigungen keine Besonderheiten.
Soll die angemessene Gehaltsbandbreite ermittelt werden, muss nicht nur die vergleichbare Position in der Branche zugrunde gelegt werden, sondern vielmehr auch die konkreten Gegebenheiten der Geschäftsführung der jeweiligen Körperschaft. Insofern ist eine Bewertung des Einzelfalls notwendig.
Angemessenheitsmaßstab
Die Vergütung, sprich Leistung und Gegenleistung, müssen einem Fremdvergleich standhalten. Bei einem externen Fremdvergleich wird dabei ein Vergleich zur Vergütungssituation von Körperschaften gezogen, die dem eigentlichen Betrachtungsobjekt strukturell ähnlich sind. Wertbestimmende Faktoren hierfür sind beispielsweise Umsatz und Mitarbeiterzahl, Budgetverantwortung, Anzahl der betreuten Vereinsmitglieder, Branche, Umsatzrendite oder Ertrag. Das festgesetzte Gehalt darf mithin die übliche Vergütung nicht ohne besondere Gründe übersteigen.
Ein Verstoß gegen das Angemessenheitserfordernis liegt laut dem Finanzgericht München insbesondere dann vor, wenn mehr an wirtschaftlichen Vorteilen zugewendet wird, als es der Äquivalenz von Leistung und Gegenleistung im allgemeinen Geschäftsverkehr in einer Marktwirtschaft entspricht.
Das bloße Überschreiten einer objektiven Wertgrenze begründet allerdings keinen zivilrechtlichen Treuepflichtverstoß. Es bedarf ferner auch einer subjektiven Vorwerfbarkeit bzw. eines Verschuldens. Maßgebender Zeitpunkt für die Angemessenheitsbeurteilung und des Vorliegens einer Sorgfaltspflichtverletzung ist der Abschluss der Vergütungsvereinbarung.
Rechtsfolgen einer unverhältnismäßig hohen Vergütung
Eine Dokumentation der Erwägungen zur Angemessenheitsbeurteilung ist dringend zu empfehlen. Denn die Rechtsfolgen einer unverhältnismäßig hohen Vergütung sind gravierend: In Betracht kommen beispielsweise eine zivilrechtliche Schadensersatzpflicht, wenn eine unverhältnismäßig hohe Vergütung als Verstoß gegen die Treuepflicht der bewilligenden Organe und des Vorstands zu werten sind, oder auch ein strafrechtlicher Verstoß gegen den Untreuetatbestand des § 266 StGB.
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